Rz. 57

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei einer Nachschau muss der betroffene Unternehmer die damit verbundenen Maßnahmen dulden. Die Aufforderung zur Duldung stellt einen Verwaltungsakt dar. Dieser kann mit sämtlichen Zwangsmitteln (§§ 328ff. AO) durchgesetzt werden (vgl. BMF vom 23.12.2002, BStBl I 2002, 1447, Abschn. 6). In Betracht kommen Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang (§ 328 Abs. 1 S. 1 AO; Mende/Huschens, INF 2002, 65, Abschn. 3.7; Rüsken, Abgabenordnung, § 210 Rz. 7; Stahl, KÖSDI 2002, 13.204, Rz. 25; von Wallis, UStB 2002, 123, Abschn. III.1).

 

Rz. 58

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Soll die Duldung durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden, kann sich die Finanzverwaltung auch anderer Behörden bedienen. Als andere Behörde wird hierbei in der Regel die Landespolizei in Frage kommen.

 

TIPP

Durch unmittelbaren Zwang kann nur die Einsichtnahme von Unterlagen durchgesetzt werden kann, nicht jedoch deren Wegnahme.

Sollen z. B. Geschäftsbücher weggenommen werden, ist eine Beschlagnahme mit allen Folgen notwendig. Sollen Unterlagen im Rahmen einer Durchsuchung ermittelt werden, ist für die Durchsuchung eine richterliche Durchsuchungsanordnung erforderlich.

 

Rz. 59

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dabei ist zu beachten, dass durch die mit Zwangsmaßnahmen häufig einhergehenden zeitlichen Verzögerungen zwar nicht der Vollzug der Nachschau gefährdet ist, aber deren Erfolg (Stahl, KÖSDI 2002, 13204, Rz. 21). Aus diesem Grunde wird die Finanzverwaltung eine Verweigerungshaltung auch bei Beurteilungsspielräumen zum Nachteil des Steuerpflichtigen werten.

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