Rz. 102b

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb i. V. m. Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde m. W. z. 01.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG).

 

Rz. 102c

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Durch Art. 11 Nr. 1 und 2 des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) wurde Nr. 11 und die Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG m. W. z. 01.01.2015 neu gefasst. Voraussetzung ist nunmehr, dass die Summe der für die Lieferung in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt. Nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt. Durch die Änderungen werden praktische Anwendungsprobleme vermieden, u. a. bei der Veräußerung entsprechender Metalle von Einzelhändler an Abnehmer, über deren Status als Unternehmer sich der liefernde Unternehmer nur aufwändig informieren kann. Die Anlage 4 zum UStG wurde neu gefasst, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden.

 

Rz. 102d

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Durch Art. 11 Nr. 3 des StÄndG 2015 vom 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834) wurde Nr. 3 der Anlage 4 zum UStG, m. W. z. 06.11.2015 wie folgt neu gefasst:

"Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl; Rohblöcke und andere Rohformen aus Eisen oder Stahl; Halbzeug aus Eisen oder Stahl".

Durch diese Änderung sollen praktische Anwendungsprobleme vermieden werden.

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