Rz. 195

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein zwischen Gesellschafter und Gesellschaft vorliegender Leistungsaustausch hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Leistungen der Gesellschaft gegenüber Dritten.

 

Rz. 196

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Insbesondere sind in der Person des Gesellschafters vorliegende oder an seine Person geknüpfte Tatbestandsmerkmale, wie z. B. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (z. B. Land- und Forstwirt) oder die Erlaubnis zur Führung bestimmter Geschäfte (z. B. Bankgeschäfte), hinsichtlich der Beurteilung der Leistungen der Gesellschaft unbeachtlich.

 

Rz. 197

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Da der Gesellschafter bei der Geschäftsführung und Vertretung im Namen der Gesellschaft tätig wird und somit nicht im eigenen Namen gegenüber den Kunden der Gesellschaft auftritt, liegt auch kein Fall der Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG) vor.

 

Rz. 198

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ebenso bleiben die Art der Leistung der Gesellschaft und etwaige insoweit geltende umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen (z. B. Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder verfahrensrechtliche Regelungen) ohne Auswirkung auf die Beurteilung der Leistung des Gesellschafters (Abschn. 1.6 Abs. 4 S. 15 ff. ­UStAE; BMF vom 31.05.2007, BStBl I 2007, 503, Rz. 14).

 

Beispiel 16:

Bei einem in der Rechtsform der KGaA geführten Kreditinstitut ist ausschließlich dem persönlich haftenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Erlaubnis zu Führung der Bankgeschäfte erteilt worden.

Lösung:

Die für die Leistungen des Kreditinstituts geltende Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 UStG ist nicht auf die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung des Gesellschafters anwendbar.

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