Rz. 181

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bezüglich der Frage, wann bei Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft ein Leistungsaustausch vorliegt, korrigiert das BMF mit Schreiben vom 31.05.2007 (BStBl I 2007, 503) seine bisherige Sichtweise. Erhielt der Gesellschafter bislang für seine Tätigkeit eine Vergütung, die im Rahmen der Gewinnermittlung in der Handelsbilanz als Aufwand behandelt wurde, so war das BMF stets davon ausgegangen, dass ein steuerbares Sonderentgelt vorliege. Handelte es sich bei der Vergütung dagegen nicht um handelsbilanziellen Aufwand, so ging man von einem nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag aus (BMF vom 23.12.2003, Az: IV B 7 – S 7100 – 246/03, BStBl I 2004, 240).

 

Rz. 182

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In der Praxis traten Gestaltungen auf, die zeigten, dass diese Abgrenzung vielfach zu Ergebnissen führte, die der aktuellen BFH-Rechtsprechung widersprachen (Sobotta, UVR 2007, 237, Abschn. I.). Das Abstellen auf die Handelsbilanz ließ nämlich die Abgrenzung bei Sachverhalten ungeklärt, bei denen lediglich eine Steuerbilanz aufgestellt oder der Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt wurde (Nieskoven, GStB 2007, 402, Abschn. 1.2). Auch diese Fälle werden nunmehr erfasst, wenn das BMF darauf abstellt, dass die Vergütungen "... im Rahmen der Ergebnisverwendung als Aufwand behandelt..." werden (BMF vom 31.05.2007, BStBl I 2007, 503, Rz. 9; nunmehr Abschn. 1.6 Abs. 4 S. 3–5 ­UStAE).

 

Rz. 183

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das BMF führt zu Recht aus, dass entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches das Vorliegen einer Leistung sowie einer damit korrespondierenden Gegenleistung ist. Bei den Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft gilt es nunmehr zu unterscheiden (Abschn. 1.6 Abs. 3 ­UStAE; BMF vom 31.05.2007, BStBl I 2007, 503, Rz. 7): denkbar sind Leistungen, die ihren Grund in einem

  • gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis haben – ein derartiger Gesellschafterbeitrag wird durch die Beteiligung am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der Gesellschaft abgegolten; er ist mithin auf eine Leistungsvereinigung gerichtet;
  • gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnis beruhen – derartige Leistungen werden als Sonderleistungen gegen Sonderentgelt ausgeführt und sind damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet.
 

Rz. 184

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Entscheidend ist die tatsächliche Ausführung des Leistungsaustausches und nicht allein die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung. Umsatzsteuerrechtlich maßgebend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht. Die Steuerbarkeit der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen setzt daher lediglich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Sonderentgelt voraus; unerheblich ist, dass der Gesellschafter zugleich seine Mitgliedschaftsrechte ausübt (vgl. BFH vom 06.06.2002, Az: V R 43/01, BStBl II 2003, 36, und vom 16.01.2003, Az: V R 92/01, BStBl II 2003, 732).

 

TIPP

In der Praxis bewährt hat sich die Arbeit mit folgender "Eselsbrücke":

  • Immer dann, wenn die Zahlungen ergebnisabhängig sind und aus dem Ergebnis erfolgen, d. h. nicht selbst das Ergebnis mindern: kein Leistungsaustausch!
  • Immer dann, wenn die Zahlungen ergebnisunabhängig sind oder nicht aus dem Ergebnis erfolgen, d. h. selbst das Ergebnis mindern: Leistungsaustausch!

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