Rz. 172

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Finanzverwaltung geht – im Einklang mit der neuen Rechtsprechung – nunmehr von folgender Prüfungsreihenfolge aus:

  1. Unternehmereigenschaft: Ist der Gesellschafter selbst unternehmerisch tätig? Erfüllt er in seiner Personen die Voraussetzungen des § 2 UStG, d. h. erbringt er die Gesellschafter-Geschäftsführer-Leistungen insbesondere selbständig? Wenn ja:
  2. Leistungsaustausch: Erbringt der Gesellschafter die Leistungen auch i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 UStG im Leistungsaustausch gegen Entgelt?

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