Rz. 163

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Unternehmereigenschaft ist im Umsatzsteuerrecht an die Person des Unternehmers geknüpft und endet daher mit seinem Tod. Sie kann nicht im Erbgang durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen; auch § 45 AO führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis (BFH vom 24.11.1992, Az: V R 8/89, BStBl II 1993, 379; BFH vom 19.11.1970, Az: V R 14/67, BStBl II 1971, 121). Letzterer wird damit nur dann zum Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG, wenn er in eigener Person selbständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht – z. B. durch Fortführung des Unternehmens des Erblassers – tätig wird. Nach diesen Grundsätzen ist im Urteilsfall die Erbengemeinschaft nicht zum Unternehmer geworden; insbesondere fehlt es bei der bloßen Veräußerung einzelner Unternehmensgegenstände – hier des Pkw – an einer Nachhaltigkeit.

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