Rz. 19

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Das BMF erläutert den Fernverkauf mit Schreiben vom 01.04.2021 wie folgt:

2.7.1 Lieferortsverlagerung (Abschn. 3c.1 Abs. 1 UStAE n. F.)

 

Rz. 20

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

§ 3c Abs. 1 UStG verlagert den Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gemäß dem Bestimmungslandprinzip an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, sofern nicht der Ausschlusstatbestand des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG greift.

 
Hinweis

Im Fall des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG verlagert sich der Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs nicht an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, sondern es verbleibt bei der Regelung des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG (Abschn. 3c.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE in Fassung des BMF-Schreibens vom 01.04.2021, a. a. O.)

 

Rz. 21

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Abschn. 3a.9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 2 bis 4 und 6 UStAE gelten entsprechend; Abschn. 3a.9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 5 UStAE gilt entsprechend unter der Maßgabe, dass die Erklärung als abgegeben gilt, wenn der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen nach § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG erfüllt, jedoch weiterhin die Regelung nach § 3c Abs. 1 UStG anwendet.

 

Rz. 22

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

 

Beispiel 1

Ein im Inland ansässiger Händler veräußert über die eigene Internetseite einen Fernseher an eine Privatperson in Frankreich. Die Ware wird aus seinem Lager im Inland an den Wohnsitz der Privatperson in Frankreich versendet. Der Händler überschreitet die Umsatzschwelle von 10.000 EUR nicht und verzichtet nicht auf die Anwendung des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG (§ 3c Abs. 4 Satz 2 UStG).

Die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig.

§ 3c Abs. 1 UStG ist nach § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG nicht anzuwenden, weil der Händler

  • nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist und
  • die Umsatzschwelle nicht überschreitet.
 

Rz. 23

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

 

Beispiel 2

Sachverhalt wie Beispiel 1. Der Händler überschreitet jedoch die Umsatzschwelle von 10.000 EUR (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG) bzw. verzichtet auf die Anwendung des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG (§ 3c Abs. 4 Satz 2 UStG).

Folge:

Auf die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist § 3c Abs. 1 UStG anzuwenden. Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Versendung an die Privatperson befindet (hier: Frankreich).

Der Händler kann das besondere Besteuerungsverfahren im Sinne des § 18j UStG (vgl. Abschn. 18j.1 UStAE) in Anspruch nehmen und den Umsatz darüber erklären.

Andernfalls hat der Händler den Umsatz im Bestimmungsland (hier: Frankreich) im allgemeinen Besteuerungsverfahren (Art. 250261 MwStSystRL) zu erklären.

 

Rz. 24

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

 

Beispiel 3

Ein in Südkorea ansässiger Händler veräußert über die eigene Internetseite einen Fernseher an eine Privatperson in Frankreich. Die Ware wird aus dem Lager seiner Betriebsstätte im Inland an den Wohnsitz der Privatperson in Frankreich versendet. Der Händler überschreitet die Umsatzschwelle von 10.000 EUR nicht und verzichtet nicht auf die Anwendung des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG (§ 3c Abs. 4 Satz 2 UStG).

Die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig.

§ 3c Abs. 1 UStG ist nach § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG nicht anzuwenden, weil der Händler eine Betriebsstätte in nur einem EU-Mitgliedstaat hat und die Umsatzschwelle nicht überschreitet.

 

Rz. 25

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

 

Beispiel 4

Sachverhalt wie Beispiel 3. Der Händler überschreitet jedoch die Umsatzschwelle von 10.000 EUR (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG) bzw. verzichtet auf die Anwendung des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG (§ 3c Abs. 4 Satz 2 UStG).

Folge:

Auf die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist § 3c Abs. 1 UStG anzuwenden. Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Versendung an die Privatperson befindet (hier: Frankreich).

Der Händler kann das besondere Besteuerungsverfahren im Sinne des § 18j UStG (vgl. Abschn. 18j.1 UStAE) in Anspruch nehmen und den Umsatz darüber erklären.

Andernfalls hat der Händler den Umsatz im Bestimmungsland (hier: Frankreich) im allgemeinen Besteuerungsverfahren (Art. 250261 MwStSystRL) zu erklären.

 

Rz. 26

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

 

Beispiel 5

Ein im Inland ansässiger Händler veräußert über die eigene Internetseite Handyzubehör an eine im Inland ansässige Privatperson. Die Ware wird aus seinem Lager in Frankreich an den Wohnsitz der Privatperson versendet. H verzichtet auf die Anwendung von § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG und nimmt an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG (vgl. Abschn. 18j.1 UStAE) teil.

Auf die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist § 3c Abs. 1 UStG anzuwenden. Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Versendung an die Privatperson befindet (hier: Inland).

Der Händl...

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