Rz. 28

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wie bisher (§ 22 UStG sowie §§ 63ff. UStDV) ist nachzuweisen, dass die Leistungen an hilfsbedürftige Personen erbracht wurden, und zwar für jede betreute oder gepflegte Person. Als Nachweis über die Hilfsbedürftigkeit kommen auch künftig die bisher in Abschn. 99a Abs. 9 S. 2 UStR 2008 aufgeführten Nachweise in Betracht. Aber auch andere Belege/Aufzeichnungen, die als Nachweis eines Betreuungs- und Pflegebedarfs geeignet sind und oftmals bereits aufgrund sozialrechtlicher Vorgaben bereits vorhanden sind, z. B. Betreuungstagebücher und Pflegeleistungsaufzeichnungen der Pflegekräfte, sind denkbare Nachweisunterlagen. Ferner kann sich der Grundpflegebedarf insbesondere aus der Anerkennung einer Pflegestufe nach den §§ 14 oder 15 SGB XI oder aus einem diesbezüglichen Ablehnungsbescheid ergeben, wenn darin ein Hilfebedarf bei der Grundpflege ausgewiesen ist. Der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit kann auch durch eine Bescheinigung über eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz i. S. d. § 45a SGB XI erbracht werden.

 

Rz. 29

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Einrichtungen, die nicht unter § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. a bis k UStG fallen, kommt im neuen § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG durchgängig eine Regelung in Anlehnung an den bisherigen § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG zur Anwendung ("Sozialgrenze i. H. v. 25 %"; bis 30.06.2013: 40 %). Bei Einrichtungen, bei denen die o. g. "Sozialgrenze" zur Anwendung kommt, ist der Nachweis entsprechend dem alten Abschn. 99a Abs. 5 UStR 2008 (vgl. Abschn. 4.16.3 UStAE) zu führen. Zur Absenkung der "Sozialgrenze" zum 01.07.2013 vgl. Pfefferle/Renz, NWB 2014, 525.

 

Rz. 30

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sofern Bereuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen von Einrichtungen erbracht werden, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht. Diese sind nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kj. die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle dieses Einrichtung von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.

 

Rz. 31

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Vergütung der Betreuungs- und Pflegeleistungen aus Geldern des persönlichen Budgets durch die hilfsbedürftige Person als mittelbare Vergütung ist nicht in die Ermittlung der Sozialgrenze bei der erbringenden Einrichtung mit einzubeziehen. Auch Betreuungs- und Pflegeleistungen von Einrichtungen, die dieser gegenüber begünstigte Leistungen erbringen, sind nicht begünstigt, sofern diese nicht selbst eine begünstigte Einrichtung nach § 4 Nr. 16 UStG sind.

 

Rz. 32

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die Auslegung des Begriffs "Fälle" ist von der Anzahl der hilfsbedürftigen Person im Laufe eines Kalendermonats als ein "Fall" auszugehen. Werden von einem Unternehmer mehrere verschiedenartige Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 16 UStG betrieben, sind die im Laufe eines Kalendermonats betreuten oder gepflegten Person zur Ermittlung der Gesamtzahl der Fälle jeder Einrichtung gesondert zuzuordnen.

 

Rz. 33

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Zeitpunkt der Kostenerstattung ist dabei unberücksichtigt zu lassen. Kostenzuschüsse oder Kostenerstattungen – z. B. privater Krankenkassen – sind den eigenen Aufwendungen der hilfsbedürftigen Person zuzurechnen.

 

Rz. 34

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Für die Ermittlung der 25 %-Grenze sind die Verhältnisse des Vorjahres zu berücksichtigen. Bei der Aufnahme der Tätigkeit im laufenden Kj. ist auf die voraussichtlichen Verhältnisse des laufenden Jahres abzustellen. Maßgeblich ist die vom Unternehmer zu treffende Schätzung. Sollte eine unzutreffende Steuerschätzung erfolgt sein, tritt die Steuerpflicht erst ab dem Folgejahr ein.

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