Rz. 53

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die Vorlieferung an den Wiederverkäufer darf keine USt geschuldet worden sein. Das ist in folgenden Fällen anzunehmen:

  • Die Lieferung ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 8 bis 28 UStG (d. h. unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs; Gegenstände, die unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen in einem anderem Mitgliedstaat erworben wurden, zählen nicht dazu).
  • Der Gegenstand wurde seitens des Wiederverkäufers erworben von

    • einer Privatperson oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Unternehmer ist,
    • einem Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischen Betrieb (§ 3 Abs. 1b UStG),
    • einem Unternehmer aus dessen Betrieb, aber ohne Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG,
    • einem Kleinunternehmer, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaats steuerbefreit bzw. von der Steuer ausgenommen ist (§ 19 UStG).
  • Der Verkäufer selbst ist Wiederverkäufer, der die Differenzbesteuerung angewendet hat.
 

HINWEIS

Die Differenzbesteuerung ist damit ggf. auch bei Verkäufen von Händler an Händler möglich!

 

Rz. 54

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Erwerb von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegt für den Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung. Ausnahme: Die Gegenstände sind im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verwendet oder der USt nach § 1 Abs. 3 S. 2 UStG unterworfen worden.

 
Praxis-Beispiel

Wiederverkäufer W erwirbt den Dienst-Pkw des Wirtschaftsministers.

Lösung:

In diesem Fall unterliegt der Weiterverkauf der Differenzbesteuerung. Handelt es sich hingegen um das Dienstfahrzeug des Geschäftsführers der kommunalen Versorgungsbetriebs-GmbH, ist § 25a UStG nicht anwendbar.

 

Rz. 55

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erwirbt der Wiederverkäufer den Gegenstand von einem Land- und Forstwirt, der nach Durchschnittssätzen versteuert (§ 24 UStG), kommt die Differenzbesteuerung nicht zur Anwendung, da dieser die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG nicht erfüllt. Denn er schuldet für die Lieferung USt – und zwar unabhängig von einer Steuerzahllast.

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