Rz. 53
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Für die Vorlieferung an den Wiederverkäufer darf keine USt geschuldet worden sein. Das ist in folgenden Fällen anzunehmen:
- Die Lieferung ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 8 bis 28 UStG (d. h. unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs; Gegenstände, die unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen in einem anderem Mitgliedstaat erworben wurden, zählen nicht dazu).
Der Gegenstand wurde seitens des Wiederverkäufers erworben von
- einer Privatperson oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Unternehmer ist,
- einem Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischen Betrieb (§ 3 Abs. 1b UStG),
- einem Unternehmer aus dessen Betrieb, aber ohne Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG,
- einem Kleinunternehmer, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaats steuerbefreit bzw. von der Steuer ausgenommen ist (§ 19 UStG).
- Der Verkäufer selbst ist Wiederverkäufer, der die Differenzbesteuerung angewendet hat.
HINWEIS
Die Differenzbesteuerung ist damit ggf. auch bei Verkäufen von Händler an Händler möglich!
Rz. 54
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Der Erwerb von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegt für den Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung. Ausnahme: Die Gegenstände sind im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verwendet oder der USt nach § 1 Abs. 3 S. 2 UStG unterworfen worden.
Wiederverkäufer W erwirbt den Dienst-Pkw des Wirtschaftsministers.
Lösung:
In diesem Fall unterliegt der Weiterverkauf der Differenzbesteuerung. Handelt es sich hingegen um das Dienstfahrzeug des Geschäftsführers der kommunalen Versorgungsbetriebs-GmbH, ist § 25a UStG nicht anwendbar.
Rz. 55
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Erwirbt der Wiederverkäufer den Gegenstand von einem Land- und Forstwirt, der nach Durchschnittssätzen versteuert (§ 24 UStG), kommt die Differenzbesteuerung nicht zur Anwendung, da dieser die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG nicht erfüllt. Denn er schuldet für die Lieferung USt – und zwar unabhängig von einer Steuerzahllast.
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