Rz. 131

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Soweit der Mandant nur in geringem Umfang medizinisch nicht indizierte Verlangensleistungen erbringt, muss geprüft werden, ob die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zur Anwendung kommen kann. Da die steuerbefreiten zahnärztlichen Leistungen nicht in den Gesamtumsatz mit einzubeziehen sind, kann auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet werden, wenn die steuerpflichtigen Umsätze im vorangegangenem Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen haben und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 EUR betragen werden.

 

HINWEIS

  1. Da die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gegenüber den Patienten und damit gegenüber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Personen erbracht werden, wird die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Zahnarzt wohl immer von Vorteil sein.
  2. Bei der Prüfung der Aufgriffsgrenzen ist zu beachten, dass diese auf das Gesamtunternehmen des Zahnarztes anzuwenden sind, sodass hier auch in anderen Unternehmensbereichen ausgeführte Leistungen – wie z. B. steuerpflichtige Vermietungen – zu berücksichtigen sind.
  3. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Praxis ggf. noch weitere umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus

    • einem Prophylaxe-Shop
    • dem Verkauf von sonstigen Zahlpflegemitteln
    • den Leistungen eines Eigenlabors
    • der Erstellung von Gutachten

    haben kann.

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