Rz. 40

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch § 26 Abs. 6 UStG wird es dem BMF möglich, sowohl das UStG als auch die zum Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen (UStDV, EUStBV) in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter einer neuen Überschrift im BGBl bekannt zu machen.

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