Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Wahl der Pauschalierung bindet die Körperschaft fünf Kj. an die Besteuerung nach § 23a UStG (§ 23a Abs. 3 S. 2 UStG).

 

Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Pauschalierung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kj. an widerrufen werden. Auch hier muss der Widerruf bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums für dessen Besteuerungszeitraum er gelten soll, erklärt werden. Für "Jahresbesteuerer" gilt die gleiche Erklärungsfrist. Wenn die Körperschaft die Pauschalbesteuerung widerruft, ist sie fünf Jahre lang an die Regelbesteuerung gebunden (§ 23a Abs. 3 UStG).

 

Rz. 25

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine Körperschaft von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung wechselt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden (z. B. wegen Überschreitens der Umsatzgrenze von 35.000 EUR). Die Sperrfrist von fünf Jahren greift dann nicht ein.

 

Rz. 26

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sind hierbei jedoch die vorherigen Voraussetzungen wieder erfüllt, muss auch die vorige Besteuerungsform wieder in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Zeiträume, in denen die Durchschnittssatzbesteuerung nicht angewendet werden konnte, weil beispielsweise die Umsatzgrenzen überschritten wurden, zählen auch zur Fünfjahresfrist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge