Rz. 38

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Gem. § 27b Abs. 2 S. 1 UStG (vgl. auch Abschn. 27b.1 Abs. 5 S. 7 UStAE) haben die von der Nachschau betroffenen Unternehmen auf Verlangen

  • zweckdienliche Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen, Einsicht in die gespeicherten Daten zu gewähren und
  • Auskünfte zu erteilen.
 

Rz. 39

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Insoweit entspricht die Nachschau dem aus dem Zoll- und Verbrauchsteuerrecht bekannten Verfahren (vgl. Amtliche Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 637/01).

 

TIPP

Dabei ist zu beachten, dass die Vorlagepflichten durch den Prüfungsumfang begrenzt werden und damit ausschließlich gegenwärtige und zukünftige Umsatzgeschäfte, nicht jedoch – wie die Außenprüfung – abgeschlossene Sachverhalte betreffen dürfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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