Rz. 38
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Gem. § 27b Abs. 2 S. 1 UStG (vgl. auch Abschn. 27b.1 Abs. 5 S. 7 UStAE) haben die von der Nachschau betroffenen Unternehmen auf Verlangen
- zweckdienliche Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen, Einsicht in die gespeicherten Daten zu gewähren und
- Auskünfte zu erteilen.
Rz. 39
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Insoweit entspricht die Nachschau dem aus dem Zoll- und Verbrauchsteuerrecht bekannten Verfahren (vgl. Amtliche Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 637/01).
TIPP
Dabei ist zu beachten, dass die Vorlagepflichten durch den Prüfungsumfang begrenzt werden und damit ausschließlich gegenwärtige und zukünftige Umsatzgeschäfte, nicht jedoch – wie die Außenprüfung – abgeschlossene Sachverhalte betreffen dürfen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
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