Rz. 105

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zum Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Steuernummer in einer Rechnung vgl. Abschn. 15.2a Abs. 6 UStAE (anscheinend a. A.: FG Hamburg vom 28.06.2012, Az: 2 K 196/11 [NZB XI B 108/12], wonach es unerheblich sein soll, ob der Leistungsempfänger die unzutreffenden Angaben hätte erkennen können [im Klagefall eine falsche Steuernummer]). Nach Auffassung des Niedersächsischen FG (Urteil vom 20.02.2009, Az: 16 K 311/08, EFG 2009, 798 [NZB V R 29/09; Rev.: V R 55/09]) berechtigt auch ein angegebenes Wiedervorlage-Aktenzeichen ("75/180 Wv", Finanzamt: XYZ) zum Vorsteuerabzug, da es dem Unternehmer nicht zumutbar sei, die Vergabepraxis für Steuernummern im Einzelnen zu ermitteln und der Fehler insofern nicht erkennbar war. Offen geblieben ist die Frage, ob man ein derartiges Aktenzeichen nicht auch als Steuernummer i. S. d. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG ansehen könnte.

 

Rz. 106

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Mit Urteil vom 02.09.2010 hat der BFH die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.02.2009 (a. a. O.) entschieden (Az: V R 55/09, BStBl II 2011, 235). Nach Auffassung des BFH ist unter Steuernummer die dem Steuerpflichtigen zur verwaltungstechnischen Erfassung und Durchführung des Besteuerungsverfahrens erteilte und mitgeteilte Nummer zu verstehen. Im Urteilsfall wurde lediglich ein aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination gebildetes Aktenzeichen verwendet und damit weder eine Steuernummer noch eine USt-IdNr. angegeben. Für den Rechnungsempfänger scheidet der Vorsteuerabzug entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz daher aus. Einen Vertrauensschutztatbestand lehnte der BFH im Rahmen eines obiter dictums ebenfalls ab, da das streitige Aktenzeichen ohne weiteres erkennbar nicht dem Aufbau einer in Deutschland gebräuchlichen Steuernummer entspreche. Weiterführend vgl. Schroen, NWB 2010, 4124 ff.

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