Rz. 35

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Nachschau wird vom USt-Sonderprüfer durchgeführt.

 

Rz. 36

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Nachschau ist keine Außenprüfung i. S. v. §§ 193ff. AO (Abschn. 27b.1 Abs. 1 UStAE). Die Nachschau darf eine solche auch nicht ersetzen. Für die Nachschau ergeht keine förmliche Prüfungsanordnung. Im Gegensatz zur Umsatzsteuerprüfung muss die Nachschau auch nicht angekündigt werden.

 

Rz. 37

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Beim Beginn der Nachschau muss sich der Prüfer gegenüber dem betroffenen Unternehmer ausweisen. Dabei ist auch das Merkblatt über die Nachschau auszuhändigen. Ebenfalls zum Beginn der Nachschau muss der Prüfer den Anlass und den Umfang der Nachschau mündlich bekannt geben.

 

TIPP

Umfang und der Anlass der Nachschau sind gem. § 119 Abs. 2 S. 2 AO schriftlich mitzuteilen, wenn der betroffene Unternehmer dies unverzüglich verlangt und an der Schriftlichkeit ein berechtigtes Interesse hat. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer

  • gegenüber Dritten oder einer anderen Behörde den Erlass des Verwaltungsakts nachweisen,
  • den Verwaltungsakt anfechten oder
  • sich rechtlich beraten lassen

will.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge