Rz. 188

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Im Jahr 2014 konnte der EuGH seine Rechtsprechung zum Umgang mit Steuerhinterziehungen weiterentwickeln. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet sind, einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung versagen zu müssen, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat (vgl. EuGH vom 18.12.2014, Rs. C-131/13, C-163/13 und C-164/13 "Schoenimport Italmoda u. a.", DStR 2015, 579). Zur kontroversen Diskussion über die Bekämpfung von Karussellgeschäften nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung vgl. Nacke in NWB 2015, 3396 ff.; Wäger in UR 2015, 81 ff.; Reiß in UR 2016, 342 ff.; Heuermann in DStR 2015, 1416 ff. Zur strafrechtlichen Beurteilung vgl. Schuska in MwStR 2016, 786 ff. Zur Betrugsbekämpfungsklausel in der Rechtsprechung des EuGH vgl. Schrömbges in MwStR 2018, 1577 ff. Zur Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH in Deutschland s. a. Bärenweiler in UR 2018, 242 ff. (zum "wissen" oder "hätte wissen müssen"). Insgesamt ist zu beachten, dass der vom EuGH verwendete Begriff der Steuerhinterziehung nicht mit dem des nationalen Rechts (§ 370 AO) identisch ist, sondern weiter geht. Der EuGH konnte seine Rechtsprechung im Jahr 2021 weiter präzisieren und klarstellen, dass es weder auf eine aktive Beteiligung des Steuerpflichtigen noch auf einen Steuervorteil bei diesem selbst ankommt (EuGH vom 14.04.2021, C-108/20 "FA Wilmersdorf").

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