Rz. 31
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Durch die Nachschau will sich das Finanzamt ein Bild von den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen eines Unternehmens verschaffen. Die Nachschau muss sowohl zeitlich als auch sachlich beschränkt werden; Ermittlungen "ins Blaue hinein" sind nicht zulässig (Hillmann/Stadtfeld, DStR 2002, 434, Abschn. 5). Eine USt-Nachschau kann insbesondere in folgenden Fällen angezeigt sein:
- Existenzprüfungen bei Unternehmensgründungen,
- Entscheidungen in Zustimmungsverfahren nach § 168 Abs. 2 AO,
- Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer Finanzämter (USt 1 KM),
- Erledigung von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten (Abschn. 27b.1 Abs. 2 S. 1 UStAE).
Rz. 32
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Mit dem Instrument der USt-Nachschau sollen umsatzsteuerlich erhebliche Sacherhalte festgestellt werden. Solche Sacherhalte sind z. B.
- Unternehmensexistenz,
- Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen,
- einzelne Eingangs- und Ausgangsrechnungen,
- einzelne Buchungsvorgänge,
- Verwendungsverhältnisse (Abschn. 27b.1 Abs. 2 S. 3 UStAE).
Ein Produktionsunternehmen macht in einer USt-Voranmeldung einen Vorsteuerüberhang aus der Anschaffung einer Maschine geltend.
Anlass für eine Nachschau könnte sein, dass die Finanzverwaltung sich diese Maschine zeigen lässt.
Rz. 33
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Intern wird die Finanzverwaltung sowohl den Anlass der Nachschau als auch den Umfang schriftlich festhalten.
Rz. 34
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Bei vordergründiger Betrachtung lässt § 27b Abs. 2 UStG den Zeitraum der Nachschau unbeschränkt. M. E. kann sich die Nachschau jedoch nur auf noch nicht abgeschlossene Vorgänge beziehen. Wesensmerkmal der Nachschau ist ihre Gegenwartsbezogenheit; sie kann mithin allenfalls noch nicht beschiedene Voranmeldungszeiträume betreffen (von Wallis, UStB 2002, 123, Abschn. II.2.c, FG Hamburg vom 11.04.2018 Az 6 U 44/17).
TIPP
Der Zweck der Nachschau besteht – ähnlich wie in den Fällen des § 210 AO – darin, gegenwärtige und zukünftige Umsatzgeschäfte zu überwachen, nicht jedoch – wie die Außenprüfung – abgeschlossene Sachverhalte zu untersuchen und diesbezügliche Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln (vgl. von Wallis, UStB 2002, 123; Rüsken, AO, § 210).
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