Rz. 99

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zum Vergütungsverfahren bestimmt § 61 Abs. 3 UStDV, dass der (im Ausland ansässige) Unternehmer der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen muss, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. Diese Bescheinigung muss zum einen den Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten, dass der Antragsteller Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts ist. Das ergibt sich aus dem Zweck der Bescheinigung (BFH vom 18.01.2007, Az: V R 22/05, BStBl II 2007, 430). Ein Unternehmer, der die Vergütung von Vorsteuerbeträgen beantragt, muss dabei grundsätzlich bereits mit dem Vergütungsantrag die zugrunde liegenden Rechnungen im Original vorlegen (BFH vom 18.01.2007, a. a. O.).

 

Rz. 100

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Auch aus dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht folgt, dass ein im Drittland – wie z. B. der Schweiz – ansässiger Unternehmer die Erstattung von Vorsteuerbeträgen nur verlangen kann, wenn er nachweist, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 der 6. RL des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (RL 77/388/EWG) ausübt. Nach Art. 17 Abs. 4 der RL 77/388/EWG erfolgen Mehrwertsteuererstattungen an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Steuerpflichtige entsprechend den in der 13. RL des Rates vom 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 86/560/EWG – RL 86/560/EWG, ABl EG, Nr. L 326/40) festgelegten Bestimmungen.

 

Rz. 101

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 der RL 86/560/EWG erfolgt die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige auf Antrag des Steuerpflichtigen. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Modalitäten für die Antragstellung einschließlich der Antragsfristen, des Zeitraums, auf den der Antrag sich beziehen muss, der für die Einreichung zuständigen Behörden und der Mindestbeträge, für die die Erstattung beantragt werden kann (Art. 3 Abs. 1 S. 2 der RL 86/560/EWG). Sie legen auch die Einzelheiten für die Erstattung, einschließlich der Fristen, fest (Art. 3 Abs. 1 S. 3 der RL 86/560/EWG). Sie legen dem Antragsteller die Pflichten auf, die erforderlich sind, um die Begründetheit des Antrags beurteilen zu können und um Steuerhinterziehungen zu vermeiden, und verlangen insbesondere den Nachweis, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 der RL 77/388/EWG ausübt (Art. 3 Abs. 1 S. 4 der RL 86/560/EWG). Der Antrag auf Vorsteuervergütung eines im Drittland ansässigen Unternehmers erfordert – anders als der eines im Unionsgebiet ansässigen Unternehmens – dessen eigenhändige Unterschrift (BFH vom 08.08.2013, Az: V R 3/11, Abgrenzung zum EuGH-Urteil C-433/08, Yaesu Europe BV, Slg. 2009, I-11487).

 

Rz. 102

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der RL 77/388/EWG definiert den "Steuerpflichtigen" i. S. d. Mehrwertsteuerrechts. Danach gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Art. 4 Abs. 2 der RL 77/388/EWG genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Aus Art. 3 Abs. 1 S. 4 der RL 86/560/EWG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 der RL 77/388/EWG folgt mithin, dass ein außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger die Erstattung von Mehrwertsteuerbeträgen nur dann erlangen kann, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem er ansässig ist, den Nachweis erbringt, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 der RL 77/388/EWG ausübt.

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