Rz. 44

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Durch Art. 7 Nr. 5 des JStG 2009 wird § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG m. W. v. 25.12.2008 neu formuliert (vgl. Rn. 7 und vgl. Rn. 16). Die bisherige Formulierung wird durch den Zusatz "und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll" ergänzt. Aus der Änderung folgt, dass eine nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfreie Ausfuhr nur vorliegen kann, wenn der Gegenstand der Lieferung weder ganz noch teilweise für eine der als steuerschädlich genannten steuerfreien Tätigkeiten verwendet werden soll. Umgekehrt ausgedrückt: Soll der Gegenstand ganz oder teilweise für eine derartige Tätigkeit verwendet werden, liegt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nicht vor, die Lieferung ist mithin steuerpflichtig.

 

Rz. 45

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/10189 vom 02.09.2008, 104) handelt es sich bei der Ergänzung in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG um eine Angleichung der Vorschrift an die bereits durch das JStG 2007 (Gesetz vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) in § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG vorgenommene Änderung, nach der Lieferungen in z. B. Freihäfen wie Lieferungen im Inland zu behandeln sind, wenn die Gegenstände vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden und somit für diese Gegenstände der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Die Änderung in § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG dient der Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile, indem die betroffenen Lieferungen der Umsatzbesteuerung unterworfen werden. Durch die Ergänzung in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG will der Gesetzgeber nunmehr im Sinne einer Gleichbehandlung erreichen, dass nicht nur Lieferungen innerhalb der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete an den betroffenen Abnehmerkreis steuerpflichtig sind, sondern auch Lieferungen, die von außerhalb (aus dem Inland) in diese Gebiete erfolgen.

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