Rz. 14

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Unter Instandhaltung ist die aktive Bewahrung des Gemeinschaftseigentums in gebrauchsfertigem Zustand zu verstehen. Zu nennen sind insbesondere die

  • Pflege der Gartenanlage;
  • Reinigung des Treppenhauses;
  • Wartung technischer Geräte wie Antenne, Aufzug, Heizung, Müllschlucker oder Schornstein.
 

Rz. 15

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die von der Gemeinschaft erhobenen Umlagen sind umsatzsteuerlich das Entgelt für diese steuerbaren, aber nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreien (Sonder-)Leistungen (vgl. Abschn. 4.13.1 Abs. 2 S. 3 UStAE).

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