Rz. 33
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes begründete Zweifel an der Echtheit einer ihm von einem Unternehmer vorgelegten Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG, hat das in der Bescheinigung genannte Finanzamt ihm auf Rückfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob die Bescheinigung gültig ist (§ 22f Abs. 1 Satz 6 UStG, BMF vom 28.01.2019, Tz. 9, a. a. O.).
HINWEIS
Das UStG schränkt damit zulässigerweise das Steuergeheimnis des Verkäufers ein (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). Unterlässt der Betreiber des elektronischen Marktplatzes die Rückfrage, läuft er Gefahr, für die nicht entrichtete Umsatzsteuer des betreffenden Unternehmers für Lieferungen, die auf seinem Marktplatz rechtlich begründet wurden, in Haftung genommen zu werden (§ 25e Abs. 2 Satz 2 UStG).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen