Rz. 11

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die zivilrechtliche Ausgangslage lässt sich wie folgt zusammenfassen (vgl. Handzik, UVR 1995, 235 und 257): Beim Strecken- oder Kettengeschäft schließen auf der Ebene des Schuldrechts, ggf. auch schon vor der Aussonderung der Ware (§ 243 Abs. 2 BGB), der Verkäufer (V) mit dem Zwischenkäufer Z1, dieser ggf. mit weiteren Zwischenkäufern (Z2, Z3 usw.) sowie der letzte Zwischenkäufer (Zn) mit dem Letztkäufer = Abnehmer (A) Kaufverträge ab. Auf der Ebene des Sachenrechts finden zwischen den Parteien der schuldrechtlichen Verträge Einigungen i. S. v. § 929 S. 1 BGB statt. Die für § 929 S. 1 BGB zusätzlich erforderliche Übergabe (hier: Verschaffung des unmittelbaren Besitzes nach § 854 Abs. 1 BGB) erfolgt dadurch, dass V über Z1 und Z1 über Z2 usw. angewiesen wird, den unmittelbaren Besitz an A zu übertragen (vgl. BGH, NJW 1982, 2371 sowie zum Geheißerwerb Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 929 Rz. 17).

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