Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Unternehmer kann die Pauschalierung formlos wählen. Diese Erklärung hat am 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraum zu erfolgen, in dessen Besteuerungszeitraum der Durchschnittssatz angewendet werden soll (§ 23a Abs. 3 S. 1 UStG; BFH vom 30.03.1995, Az: V R 22/94, BStBl II 1995, 70). Um in der Praxis jedoch Unklarheiten und Diskussionen zu vermeiden, empfiehlt es sich, zur Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Anlage mit entsprechender Willenserklärung elektronisch oder in Papierform einzureichen.

 

Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Auch wenn der Unternehmer Jahresbesteuerer ist, muss er die Pauschalierung bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Kalendervierteljahres seinem Finanzamt mitteilen.

 

Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wurde die Erklärungsfrist versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn entsprechende Gründe hierfür vorliegen (z. B. höhere Gewalt vgl. § 110 AO).

 

Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Erklärung nach § 23a Abs. 3 UStG muss auch von Unternehmern abgegeben werden, die nach § 18 Abs. 2 S. 3 UStG von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit sind (sog. Jahreszahler). Auch hier gilt die Abgabefrist bis zum 10. April des Kalenderjahr, für das der Durchschnittssatz gelten soll.

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