Rz. 12
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Soweit eine Zulassung für einzelne nach dem SGB II zu erbringende Leistungen bzw. für vergleichbare Leistungen nicht gesetzlich vorgesehen ist, ergibt sich der soziale Charakter der Einrichtung dadurch, dass die Einrichtung für ihre Leistungen nach Satz 1
- Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (§ 4 Nr. 15b S. 2 Buchst. b UStG) bzw.
- mit den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vergleichbare Leistungen durchführen (§ 4 Nr. 15b S. 2 Buchst. c UStG)
geschlossen hat.
Rz. 13
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Verträge i. S. d. Buchst. b und c des Satzes 2 der Vorschrift liegen auch vor, wenn der Leistungsaustausch auf einem Zuwendungsbescheid beruht, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt (BT-Drucks. 18/159 vom 26.05.2014 zu Art. 8 Nr. 2 Buchst. a).
Rz. 14
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Einrichtungen" unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Rz. 15
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter reicht es jedoch nicht aus, wenn der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig wird, es sei denn der Subunternehmer erfüllt selbst die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit (vgl. BFH vom 08.11.2007, Az: V R 2/06, BStBl II 2008, 634).
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