Rz. 53

Nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG steuerpflichtig ist weiter die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Vorab ist zu beachten, dass die Vermietung von Fahrzeugstellplätzen unter bestimmten Voraussetzungen auch Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung sein kann und dann deren steuerfreies Schicksal teilt (vgl. hierzu Rn. 30).

Seit dem 01.01.1992 ist sowohl die lang- als auch kurzfristige Vermietung von Abstellplätzen für Fahrzeuge erfasst.

2.4.2.1 Fahrzeuge

 

Rz. 54

Fahrzeuge sind vor allem Beförderungsmittel, deren Hauptzweck auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist (vgl. Abschn. 4.12.2. Abs. 2 S. 1 UStAE). Erfasst sind aber auch gewerbliche Gegenstände, die sich tatsächlich fortbewegen, ohne dass die Beförderung von Personen im Vordergrund steht, wie etwa Kräne, Bagger, landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge oder Militärfahrzeuge, wie Panzer (Abschn. 4.12.2. Abs. 2 S. 6 UStAE). Tiere sind dagegen keine Fahrzeuge, so dass die Vermietung eines Reitstalls nicht auf Grund des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG zwingend steuerpflichtig ist.

2.4.2.2 Abstellplätze

 

Rz. 55

Erfasst ist die Vermietung aller Flächen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind. In Betracht kommen Land- und Wasserflächen. Die Stellplätze können sich im Freien, z. B. Parkplätze, Parkbuchten, Bootsliegeplätze oder in Parkhäusern, Tiefgaragen, Einzelgaragen, Boots- oder Flugzeughallen befinden (Abschn. 4.12.2. S. 5 UStAE).

Fraglich ist, ob auch die Vermietung von Verkaufsflächen für Fahrzeuge steuerpflichtig ist. Die englische und französische Sprachfassung der Unionsnorm sprechen nicht von Plätzen für das "Abstellen" von Fahrzeugen, sondern von Plätzen "for the parking" und "pour le stationnement". Dies legt nahe, dass nur Parkplatzvermietungen im engeren Sinne von der Ausnahme der Steuerbefreiung umfasst sein sollen. Die Vermietung von Flächen für die Verkaufspräsentation von (aktuell) nicht im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen wäre dann nicht erfasst. Der BFH konnte sich in seinem Urteil vom 29.03.2017 (Az: XI R 20/15, UR 2017, 669 m. Anm. Nücken; kritisch hierzu Schumann, MwStR 2017, 753) nicht zu einem ähnlich klaren Votum durchringen. Vielmehr entschied er, dass die Vermietung der PKW-Verkaufsflächen eng mit der steuerfreien Vermietung des Verkaufsbürocontainers verbunden sei, so dass es sich um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handele, der nicht nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgenommen sei. Mangels Entscheidungsreife verwies er die Sache an die erste Instanz zurück und auch eine Vorlage zum EuGH lehnte er zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab.

Das gebührenpflichtige Parken auf öffentlichen Straßen und Straßen auf hoheitlicher Grundlage gem. § 13 StVO ist mangels Unternehmereigenschaft der jeweiligen Gebietskörperschaft bereits nicht steuerbar (vgl. EuGH vom 14.12.2000, Rs. C-446/98, Câmara Municipal do Porto, UR 2001, 108 m Anm. Widmann; BFH vom 27.02.2003, Az: V R 78/01, BStBl II 2004, 431)). Die Vermietung von Stellplätzen in Parkhäusern oder Tiefgaragen ist dagegen selbst bei der Vermietung durch eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft wegen der potentiellen Wettbewerbssituation zu privaten Parkplatzanbietern – unabhängig davon, ob sie auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage erfolgt –, steuerbar und steuerpflichtig (BFH vom 01.12.2011, Az.: V R 1/11, DStR 2012, 352, vgl. auch die Kommentierung zu § 2a UStG).

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