Rz. 109

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Durch Art. 5 Nr. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 wurde gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG der ermäßigte Steuersatz für Beherbergungsleistungen zum 01.01.2010 neu eingeführt. Die Neuregelung ist sicherlich auch eine Folge des starken Einflusses der Interessenverbände des Hotelgewerbes. Hervorzuheben ist allerdings, dass bereits 21 der 27 EU-Mitgliedstaaten, insbesondere die meisten Anrainerstaaten Deutschlands, einen verminderten Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen anwenden.

 

Rz. 110

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 05.03.2010 (Az: IV D 2 – S 7210/07/10003 und Az: IV C 5 – S 2353/09/10008) zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen Stellung genommen.

 

Rz. 111

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Begünstigt sind Leistungen, die in der Aufnahme von Personen zur Gewährung von Unterkunft bestehen. Demnach umfasst die Steuerermäßigung sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungsleistungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern, sofern diese Leistung nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (z. B. bei Aufnahme einer Begleitperson zu therapeutischen Zwecken) steuerfrei ist.

 

Rz. 112

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Auch die Weiterveräußerung von eingekauften Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an andere Unternehmer (z. B. Reiseveranstalter) unterliegt der Steuerermäßigung.

 

Rz. 113

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich zunächst um eine Vermietungsleistung handeln und die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen.

 

Rz. 114

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Keine Beherbergungsleistungen mangels Vermietung und daher auch nicht begünstigt sind nach Ansicht der Finanzverwaltung folgende Leistungen:

  • Überlassung von Tagungsräumen,
  • Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit,
  • gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen,
  • Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten,
  • Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen,
  • Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen,
  • Vermittlung von Beherbergungsleistungen,
  • Umsätze von Tierpensionen,
  • unentgeltliche Wertabgaben (z. B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen).
 

Rz. 115

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Liegen Vermietungs-/Beherbergungsleistungen vor, ist zu prüfen, ob diese Leistungen unmittelbar zur Vermietung dienen. Die Unmittelbarkeit wird bei folgenden Leistungen angenommen:

  • Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen,
  • Stromanschluss,
  • Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln,
  • Reinigung der gemieteten Räume,
  • Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug,
  • Weckdienst,
  • Bereitstellung eines Schuhputzautomaten,
  • Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen.
 

Rz. 116

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Währenddessen soll keine Unmittelbarkeit bei folgenden Leistungen vorliegen:

  • Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, "All inclusive".,
  • Getränkeversorgung aus der Minibar,
  • Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet),
  • Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Programms ("pay per view".,
  • Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern ("Wellnessangebote".; die Überlassung von Schwimmbädern oder die Verabreichung von Heilbädern im Zusammenhang mit einer begünstigten Beherbergungsleistung kann dagegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen,
  • Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr, die jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können,
  • Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, die jedoch nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sein oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können,
  • Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs,
  • Überlassung von Sportgeräten und -anlagen,
  • Ausflüge,
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice,
  • Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft.
 

Rz. 117

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Nach der Gesetzesbegründung sind von der Steuerermäßigung nicht umfasst, da sie nicht der Beherbergung dienen,

  • das Frühstück,
  • der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet),
  • die TV-Nutzung ("pay per view".,
  • die Getränkeversorgung aus der Minibar,
  • Wellnessangebote,
  • Überlassung von Tagungsräumen,
  • sonstige Pauschalangebote usw.,

auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind (Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 17/147, 9 f.)...

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