Rz. 52

Der in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG verwendete Begriff "Fremde" ist weit auszulegen. "Fremde" sind demnach alle Personen, die keine Verwandten und Freunde des Vermieters sind, Als "Fremde" gelten deshalb z. B. auch Vereinsangehörige und Arbeitnehmer des Vermieters, die sich in der Unterkunft häuslich einrichten und (vorübergehend) dort ihren Lebensmittelpunkt begründen (BFH vom 06.06.1998, Az:  V R 26/98, BFH/NV 1999, 84 und vom 08.08.2013, Az: V R 7/13, DStRE 2014, 28; a. A. FG München vom 09.12.1991, Az: 3 K 1023/90, EFG 1992, 370; Heidner in Bunjes, § 4 Nr. 12 Rn. 45). Bei der Überlassung von Werkdienstwohnungen und Personalunterkünften an Arbeitnehmer wird aber regelmäßig kein steuerpflichtiger Beherbergungsumsatz vorliegen, weil die Räume für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und damit meist länger als 6 Monate zur Verfügung gestellt werden. Die Überlassung von Räumen an Saisonarbeitskräfte oder Erntehelfer ist dagegen meist kurzfristig und/oder erfolgt wahlweise an Gäste und Personal und ist mithin steuerpflichtig (vgl. BFH vom 13.09.1988, Az: V R 46/83, BStBl II 1988, 1021 bei Räumen, die wahlweise zur vorübergehenden Beherbergung von Gästen oder zur Unterbringung des Saison-Personals bereit gehalten werden; vom 08.08.2013, Az: V R 7/13, DStRE 2014, 28 bei Unterkunftsgewährung an Erntehelfern).

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