Rz. 16
Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021
Um für Fernverkäufer die Abgabe der ausländischen Steuererklärungen sowie die Zahlung der ausländischen Mehrwertsteuer zu erleichtern, bietet die EU ein zentrales Portal, den “One-Stop-Shop – OSS“.
Dieser ermöglicht es dem Verkäufer, im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuer zentral zu erklären und abzuführen. Die Meldepflichten erfüllt er über den OSS. Dieser steht deutschen Verkäufern über die Homepage des BZSt (www.bzst.de > one stop shop > EU-Regelung) zur Verfügung.
Praxishinweise:
- Die Nutzung dieses besonderen Verfahrens ist freiwillig – aber bei entsprechenden Umsätzen uneingeschränkt zu empfehlen. Denn mit der Nutzung entfällt die – teure (s. o.) – Pflicht, sich jeweils in den einzelnen EU-Staaten umsatzsteuerlich registrieren zu lassen.
- Ein weiterer Vorteil der Teilnahme am OSS ist, dass die Kenntnis länderspezifischer Sonderregelungen nicht erforderlich ist.
- Alternativ besteht aber auch weiterhin die Möglichkeit, sich im jeweiligen EU-Bestimmungsland umsatzsteuerlich zu registrieren und entsprechend Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Wegen der damit verbundenen Kosten wird das aber nur selten Sinn machen.
- Die Teilnahme am OSS kann jedoch nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten erfolgen.
Nicht über das OSS-Verfahren gemeldet werden können
- innerdeutsche Lieferungen und
- Lieferungen an Unternehmen (sog. "B2B-Umsätze").
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
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