Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein nebenberuflicher Einzelbetreuer betreut in aller Regel nur eine oder wenige Personen und übt in aller Regel neben dieser Betreuungstätigkeit noch einen Hauptberuf aus. Solche Betreuer erhalten lediglich Ersatz für die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (§ 1908i Abs. 1 i. V. m. § 1835 Abs. 1 BGB). Einzelbetreuer erhalten auf Verlangen als Aufwandsentschädigung für jede betreute Person einen Betrag, der für ein Jahr dem 24-fachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann (§ 1908i Abs. 1 i. V. m. § 1835a Abs. 1 BGB).

 

Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Umsätze aus derartigen Betreuungsverhältnissen stellen zwar eine unternehmerische Tätigkeit dar, die grundsätzlich steuerbar ist. Da diese Betreuer ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, sind ihre Umsätze nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG steuerfrei. In Ausnahmefällen kann der nebenberufliche Einzelbetreuer nach § 1908i Abs. 1 i. V. m. § 1836 BGB eine Vergütung erhalten, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuung dies rechtfertigen und der Betreute nicht mittellos ist. Wenn der Einzelbetreuer eine solche Vergütung erhält, übt er die Betreuungstätigkeit nicht mehr ehrenamtlich aus. Damit greift die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG nicht mehr, so dass diese Umsätze grundsätzlich der USt unterliegen. Überschreitet er jedoch aus seiner gesamten unternehmerischen Tätigkeit die Kleinunternehmergrenzen des § 19 Abs. 1 UStG nicht, können diese Umsätze im Rahmen der Kleinunternehmerschaft steuerfrei bleiben.

 

Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erhält ein Einzelbetreuer, der Betreuungen nicht berufsmäßig durchführt, für seine Betreuungsleistungen, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB, fällt diese Leistung ebenfalls nicht unter die Befreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG.

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