Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 18h Abs. 2 UStG stellt das BZSt durch Verwaltungsakt (§ 108 AO) fest, wenn der Unternehmer nicht mehr die Voraussetzungen für die Anwendung des besonderen Besteuerungsverfahrens erfüllt.

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • der Unternehmer mitteilt, dass er keine Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder Dienstleistungen auf elektronischem Weg an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Nichtunternehmer erbringt oder
  • diese wirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr ausübt oder
  • er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des besonderen Besteuerungsverfahrens nicht mehr erfüllt, weil er z. B. im Inland keinen Sitz mehr hat oder in allen anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen er die vorgenannten Dienstleistungen erbringt, eine Betriebsstätte unterhält

(BT-Drucks. 18/1995 vom 02.07.2014, zu Nr. 3/§ 18h UStG – neu – zu Abs. 2).

 

Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren kann vom Unternehmer widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber dem BZSt zu erklären. Ein Widerruf ist nur bis zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums mit Wirkung ab diesem Zeitraum möglich. Zu den weiteren Einzelheiten aus Sicht der FinVerw vgl. Abschn. 18h.1 Abs. 5 UStAE.

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