Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Leistungen der Altenwohnheime fallen nicht mehr generell unter die Steuerbefreiung des neuen § 4 Nr. 16 UStG! Anders als beim Betrieb von Altenheimen und Pflegeheimen, in denen regelmäßig gegenüber betreuungs- oder pflegebedürftigen Heimbewohnern umfassende Leistungen entsprechend der Hilfsbedürftigkeit erbracht werden und deshalb die Vermietungsleistung hinter diesen Leistungen zurücktritt, ist beim Betrieb eines Altenwohnheims grds. nur von einer nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietungsleistung auszugehen.

 
Praxis-Beispiel

Mit den Bewohnern eines Altenwohnheims wird ein Vertrag über die Aufnahme in das Heim geschlossen, der neben der Wohnraumüberlassung auch Leistungen zur Betreuung oder Pflege vorsieht, wobei die Betreuungs- und Pflegeleistungen die Wohnraumüberlassung aber nicht überlagern.

Lösung:

Dieser Vertrag gilt als sog. gemischter Vertrag:

Auch in diesem Fall ist die Wohnraumüberlassung grds. nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei.

Die daneben erbrachten eigenständigen Leistungen der Betreuung oder Pflege sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei.

 

TIPP

Sofern also mit der Einrichtung, die Leistungen zur Betreuung oder Pflege der Bewohner einer Seniorenresidenz erbringt (das kann sowohl die Seniorenresidenz selbst sein als auch ein anderer Unternehmer), z. B. ein (ggf. auch separater) Vertrag nach § 77 SGB XI mit der Pflegekasse zur Erbringung von Leistungen zur häuslichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht, sind diese Leistungen auch künftig steuerfrei!

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