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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Zusammenfassende Meldung ist grundsätzlich auf elektronischem Weg an das BZSt zu übermitteln, außer in Fällen unbilliger Härte (vgl. § 18a Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 UStG). Zu den technischen Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf die umfangreiche Dokumentation des BZSt auf dessen Internetseite verwiesen. Ein Härtefall kann vorliegen, wenn und solange es Unternehmer nicht zumutbar ist, die notwendigen technischen Voraussetzungen (z. B. PC-Ausstattung, Internetanschluss) für die elektronische Übermittlung zu schaffen. Insbesondere ist dieser Unternehmer von der elektronischen Abgabe entbunden, wenn dies bereits für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen gilt (§ 18a Abs. 5 S. 3 UStG). Zusammenfassende Meldungen in Papierform nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – (vgl. dazu Abschn. 18.1 Abs. 4 S. 3 UStAE) an das BZSt, Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, zu senden.

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