Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wenn ein Erwerb bereits von § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG erfasst ist, kommt § 1b UStG nicht in Betracht. § 1b UStG stellt im Gegensatz zu § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG einen Ergänzungstatbestand dar. Von § 1b UStG sind ausgenommen

  • Unternehmer, die das Fahrzeug für ihr Unternehmen erwerben,
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind,
  • juristische Personen, die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben,
  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,
  • Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG,
  • Unternehmer, die den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG festgesetzt wird.
 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In den ersten drei Fällen wird der i. g. Erwerb bereits durch § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG abgedeckt, in den letzten drei Fällen fehlt in § 1b UStG ein Hinweis auf § 1a Abs. 3 UStG.

 

Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die Anwendung des § 1b UStG kommen insbesondere in Betracht: natürliche Personen, Personengesellschaften sowie nicht als juristische Person fungierende Vermögensmassen, die nicht als Unternehmer auftreten oder das Fahrzeug für außerunternehmerische Zwecke erwerben.

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