Rz. 74

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die in Art. 110 UZK für den beantragten Zahlungsaufschub vorgesehene Sicherheitsleistung kann für die EUSt entfallen, wenn die zu entrichtende EUSt in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann, weil das Steueraufkommen in diesen Fällen nicht gefährdet wird. Es genügt, wenn die EUSt überhaupt als Vorsteuer abgezogen werden kann, diese Voraussetzungen müssen nicht unbedingt in der Person des Anmelders vorliegen. So kommt auch der anmeldende Spediteur in den Genuss des sicherheitsbefreiten Aufschubs, wenn – wie es die Regel ist – sein Kunde als Importeur zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zu beachten ist in diesem Fall, dass der Spediteur, wenn er der Inhaber des Aufschubkontos ist, über das er die Einfuhr für seinen Kunden anmeldet, im Falle der Insolvenz des Kunden selbst zum EUSt-Schuldner werden kann, da er sich im Antragsformular unwiderruflich verpflichten muss, die EUSt-Schuld bei Fälligkeit für den Abgabenschuldner zu entrichten (vgl. Vordruck 0580 Feld 8).

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