Rz. 28

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Entgelte für die Leistungen müssen hinter denjenigen für vergleichbare Leistungen von Erwerbsunternehmen zurückbleiben (§ 4 Nr. 18 Buchst. c UStG).

 

Rz. 29

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Preisvergleich erfordert vergleichbare Erwerbsunternehmen. Ist danach ein Preisvergleich möglich, sind folgende Parameter zu beachten:

  • Gleichartigkeit der Art und des Umfangs der Leistungen,
  • gleiche Bedingungen, unter denen die Leistungen erbracht werden,
  • Zurückbleiben der Entgelte hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten,
  • Nachprüfbarkeit der Faktoren in der Buchführung.
 

Rz. 30

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das in § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG 1993/1999 geregelte Abstandsgebot ist allerdings insofern gemeinschaftsrechtswidrig, als es auch für behördlich genehmigte Preise i. S. v. Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der RL 77/388/EWG (Art. 133 Buchst. c MwStSystRL) gilt (BFH vom 17.02.2009, Az: XI R 67/06, BFH/NV 2009, 869–872).

 

Rz. 31

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die nationale Bestimmung des § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG differenziert nicht zwischen behördlich genehmigten/kontrollierten und frei kalkulierten Preisen. Nur für die zuletzt genannte Fallgruppe sieht Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der RL 77/388/EWG allerdings ein Preisabstandsgebot als nationales Wahlrecht vor.

 

Rz. 32

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die in § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG vorgegebene Beschränkung der Umsatzsteuerbefreiung geht somit über den Gestaltungsspielraum hinaus, der den Mitgliedstaaten durch die in Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der RL 77/388/EWG vorgesehene Ermächtigung eingeräumt worden ist (Dickopp/van der Boeken, UR 10/2009, 335 (340)). Dieser Auffassung hat sich nunmehr auch die Finanzverwaltung angeschlossen (vgl. Abschn. 4.18.1 Abs. 15 UStAE).

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