Rz. 107

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ist der Organträger im Ausland ansässig, so sind die in Rn. 100 in den Nr. 4 und 5 bezeichneten Unternehmensteile als ein Unternehmen zu behandeln. In diesem Fall gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 UStG der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer und damit als der Steuerschuldner i. S. d. § 13a Abs. 1 S. 1 UStG (Abschn. 2.9 Abs. 7 S. 1 und 2 ­UStAE).

 

Rz. 108

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wirtschaftlich bedeutendster Unternehmensteil i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 UStG kann grundsätzlich nur eine im Inland ansässige juristische Person (Organgesellschaft) sein; beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 KStG ist es jedoch die Zweigniederlassung (Abschn. 2.9 Abs. 7 S. 3 ­UStAE; § 18 KStG lautet i. F. d. KStG 2001 in derzeit gültiger Fassung: "Ausländische Organträger: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn (1.) der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen ist und (2.) die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung gehört. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinngemäß.")

 

Rz. 109

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hat der Organträger mehrere Organgesellschaften im Inland, kann der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil nach der Höhe des Umsatzes bestimmt werden, sofern sich die in Betracht kommenden Finanzämter nicht auf Antrag der Organgesellschaften über einen anderen Maßstab verständigen (Abschn. 2.9 Abs. 7 S. 4 ­UStAE).

 

Rz. 110

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn die im Inland gelegenen Unternehmensteile nur aus rechtlich unselbständigen Betriebsstätten bestehen (Abschn. 2.9 Abs. 7 S. 5 ­UStAE).

 

Rz. 111

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bereitet die Feststellung des wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteils Schwierigkeiten oder erscheint es aus anderen Gründen geboten, kann zugelassen werden, dass der im Ausland ansässige Organträger als Bevollmächtigter für den wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteil dessen steuerliche Pflichten erfüllt (Abschn. 2.9 Abs. 7 S. 6 ­UStAE).

 

Rz. 112

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ist der Organträger ein ausländisches Versicherungsunternehmen i. S. d. Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG –), gilt als wirtschaftlich bedeutendster Unternehmensteil im Inland die Niederlassung, für die nach § 106 Abs. 3 VAG ein Hauptbevollmächtigter bestellt ist; bestehen mehrere derartige Niederlassungen, gilt S. 4 entsprechend (Abschn. 2.9 Abs. 7 S. 7 ­UStAE).

 

Rz. 113

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unterhalten die im Inland ansässigen Organgesellschaften Betriebsstätten im Ausland, sind diese der jeweiligen Organgesellschaft zuzurechnen, gehören aber nicht zur Gesamtheit der im Inland gelegenen Unternehmensteile. Leistungen zwischen den Betriebsstätten und den anderen Unternehmensteilen sind daher keine Innenumsätze (Abschn. 2.9 Abs. 8 ­UStAE).

 

Rz. 114

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Organträger und seine im Ausland ansässigen Organgesellschaften bilden jeweils gesonderte Unternehmen. Sie können somit an die im Inland ansässigen Organgesellschaften Umsätze ausführen und Empfänger von Leistungen dieser Organgesellschaften sein. Auch für die Erfassung der im Inland bewirkten steuerbaren Umsätze sowie für die Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens gelten sie einzeln als im Ausland ansässige Unternehmer (Abschn. 2.9 Abs. 9 S. 1–3 ­UStAE).

 

Rz. 115

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die im Inland gelegenen Organgesellschaften und Betriebsstätten sind als ein (1) gesondertes Unternehmen zu behandeln (Abschn. 2.9 Abs. 9 S. 4 ­UStAE).

 

Beispiel 1:

Der in Frankreich ansässige Organträger O hat im Inland die Organgesellschaften T 1 (Jahresumsatz 2 Mio. EUR) und T 2 (Jahresumsatz 1 Mio. EUR) sowie die Betriebsstätte B (Jahresumsatz 2 Mio. EUR). In Belgien hat O noch eine weitere Organgesellschaft T 3.

Zwischen T 1, T 2 und B finden Warenlieferungen statt. O und T 3 versenden Waren an B (§ 3 Abs. 6 UStG).

Lösung:

In Deutschland bilden T 1, T 2 und B das Unternehmen i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 UStG. T 1 ist als wirtschaftlich bedeutendster Unternehmensteil der Unternehmer.

Die Warenlieferungen zwischen T 1, T 2 und B sind als Innenleistungen nicht steuerbar.

T 1 hat die von O und T 3 an B versandten Waren als i. g. Erwerb zu versteuern.

 

Beispiel 2:

Sachverhalt wie Beispiel 1. T 3 führt im Auftrag von T 2 eine sonstige Leistung i. S. d. § 3a Abs. 4 UStG aus.

Lösung:

Es liegt eine Leistung an einen Unternehmer vor, der sein Unternehmen im Inland betreibt. In Deutschland ist die Leistung daher nach § 3a Abs. 3 UStG steuerbar und steuerpflichtig. T 1 als Unternehmer und umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger schuldet die Steuer nach § 1...

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