Rz. 36

Ein Kfz ist neu, wenn es

  • nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder
  • wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
 

Rz. 37

Folge der 6.000 km–Grenze ist, dass auch sehr alte Fahrzeuge (z. B. Sammler- oder Ausstellungsfahrzeuge) als neu i. S. dieser Vorschrift gelten können, wenn sie wenig in Betrieb waren. Hier wird man allerdings beachten müssen, dass derartige Fahrzeuge wahrscheinlich als Ausstellungs- oder Museumsstücke nicht zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind (Abschn. 1b.1 S. 2 UStAE).

 

Rz. 38

Unklar ist der Begriff der ersten Inbetriebnahme. Definiert man diese als Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug vom ersten Erwerber zum ersten Mal bestimmungsgemäß benutzt wurde, wird bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen in der Regel der Tag der ersten Zulassung maßgeblich sein. Ob dies auch auf die Tageszulassung durch Kfz-Händler zutrifft, erscheint zweifelhaft, auch wenn § 18 Abs. 10 Nr. 1 UStG anordnet, dass die für die Zulassung oder Registrierung zuständigen Behörden den Finanzbehörden die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens mitzuteilen haben (vgl. auch § 18 Abs. 10 Nr. 2 UStG).

 

Rz. 39

Der Tag der ersten Inbetriebnahme kann (wohl eher theoretisch) auch vor dem Tag der ersten Zulassung liegen. Nicht zu berücksichtigen sind dabei Zeiten oder zurückgelegte Strecken, die der Erprobung des Fahrzeugs beim Hersteller oder dem Betrieb zum Zweck des Transports (z. B. beim Be- und Entladen von PKW-Transportern) dienen.

 

Rz. 40

Bei einem Schrottfahrzeug wird man allerdings nicht mehr von einem Fahrzeug i. S. v. § 1b Abs. 2 UStG sprechen können.

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