Rz. 43
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Wird das Beförderungsunternehmen von der Bundesrepublik Deutschland aus betrieben, ist für das Besteuerungsverfahren das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Rz. 44
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland haben, ergeben sich nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung die in der Anlage zum BMF-Schreiben vom 04.02.2014 (Az: IV D 3 – S 7327/07/10001, BStBl I 2014, 220) aufgeführten Zuständigkeiten.
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