Rz. 20

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Die Länder Europas wollten für ihr Hoheitsgebiet den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsaustausch fördern; zumindest ein DBA wäre dafür unabdingbar gewesen.

 

Rz. 21

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Die Mitgliedstaaten sind aber noch einen Schritt weiter gegangen. Sie vermeiden nicht nur die gemeinsame Festlegung von Leistungsorten zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, sondern haben sich auch weitere gemeinsame Spielregeln gegeben, die grenzüberschreitende Geschäfte erleichtern. Zur Bedeutung des EU-Umsatzsteuerrechts für das deutsche Umsatzsteuerrecht vgl. Einführung UStG Rn. 5 ff.

 

Rz. 22

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Mit geringfügigen Abweichungen wurde das materielle Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU damit einheitlich gestaltet. Unterschiedlich sind aber insbesondere noch die Steuersätze und die Verfahrensregeln. Auch die durch europäische Vorgaben eingeräumten Gestaltungsspielräume führen zu diversen Unterschieden zwischen den Umsatzsteuergesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten, was die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen in der Praxis auch weiterhin vor nicht unerhebliche Probleme stellt.

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