Rz. 50

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die eingegliederte juristische Person (oder in Ausnahmefällen Personengesellschaft, vgl. Rn. 116 ff.) bezeichnet man als Organ. Das Organ ist einem Unternehmer, dem Organträger, umsatzsteuerlich untergeordnet. Ist der Organträger eine Gesellschaft, spricht man auch von der Muttergesellschaft oder Obergesellschaft. Das Verhältnis zum Organträger ist die Organschaft, das Organ wird allgemein als die Organgesellschaft oder Tochtergesellschaft bezeichnet. Das gesamte Gebilde (Organträger und Organgesellschaft[en]) bilden den Organkreis.

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