Rz. 15

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Der bisherige Versandhandel bekommt einen anderen Namen und heißt jetzt "Fernverkauf" (§ 3c UStG n. F.). EU-weit gilt dafür ein einheitlicher Schwellenwert von 10.000 EUR, die sogenannte Geringfügigkeitsschwelle.

Für die Berechnung des Schwellenwerts gelten komplett neue "Spielregeln":

  • Die Berechnung erfolgt nicht mehr gesondert für jeden EU-Mitgliedstaat.
  • Die Schwelle gilt für alle Fernverkäufe zusammen! Betrachtet wird also die Summe aller EU-Umsätze grenzüberschreitender Lieferungen an Nichtunternehmer mit (Wohn-)Sitz in der EU. Bis zu dieser Schwelle muss der Händler die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
  • Wird die Schwelle im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr überschritten, muss für Fernumsätze in allen Ländern die EU-ausländische Mehrwertsteuer berechnet werden.
  • Erforderlich ist in diesem Fall eigentlich die per Saldo teure Registrierung des (deutschen) Fernverkäufers in den jeweiligen (EU-ausländischen) Bestimmungsländern (s. o.). Abhilfe schafft die Teilnahme des Kfz-Händlers am One-Stopp-Shop (s. u.).
  • In die Berechnung der Umsatzschwelle gehen ab dem 1.7.2021 neben den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen auch bestimmte sonstige Leistungen ein. Diese dürften allerdings für das Kfz-Gewerbe ohne Bedeutung sein.
 
Hinweis
  • Gesamtbetrag der Entgelte i. S. v. § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG ist die Summe der Entgelte für die maßgeblichen Lieferungen, d. h. die Nettobeträge ohne Umsatzsteuer.
  • Für die Überprüfung der Lieferschwellen ist nur auf die Umsätze i. S. d. § 3c UStG n. F. abzustellen; die Höhe der anderen Umsätze im Bestimmungsland ist ohne Bedeutung.
  • Bei Berechnung der Lieferschwelle bleiben ferner die Entgelte aus Versendungsumsätzen mit verbrauchsteuerpflichtiger Ware unberücksichtigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge