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Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Bei der Steuerlagerregelung des § 4 Nr. 4a UStG handelt es sich um eine Steuerbefreiung, die bei Umsätzen (Lieferungen) mit einzulagernden oder eingelagerten Waren zur Anwendung kommt. Dabei ist es rein rechtlich für die eigentliche Steuerbefreiung unerheblich, ob sich die eingelagerten Waren bereits im freien Verkehr befinden (Gemeinschaftswaren) oder nicht (Nichtgemeinschaftsware).

 

TIPP

Die Umsatzsteuerlagerregelung gilt damit grundsätzlich auch für Nichtgemeinschaftswaren, wird hierfür jedoch praktisch weniger bedeutsam sein, da Lieferungen von Nichtgemeinschaftswaren schon unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei geliefert werden können. Zudem wäre eine zollamtliche Aufsicht für Nichtgemeinschaftsware erforderlich, die in ein Steuerlager eingelagert werden soll.

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