2.3.1 Das Bedürfnis nach einem gemeinsamen Umsatzsteuersystem

 

Rz. 20

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Die Länder Europas wollten für ihr Hoheitsgebiet den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsaustausch fördern; zumindest ein DBA wäre dafür unabdingbar gewesen.

 

Rz. 21

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Die Mitgliedstaaten sind aber noch einen Schritt weiter gegangen. Sie vermeiden nicht nur die gemeinsame Festlegung von Leistungsorten zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, sondern haben sich auch weitere gemeinsame Spielregeln gegeben, die grenzüberschreitende Geschäfte erleichtern. Zur Bedeutung des EU-Umsatzsteuerrechts für das deutsche Umsatzsteuerrecht vgl. Einführung UStG Rn. 5 ff.

 

Rz. 22

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Mit geringfügigen Abweichungen wurde das materielle Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU damit einheitlich gestaltet. Unterschiedlich sind aber insbesondere noch die Steuersätze und die Verfahrensregeln. Auch die durch europäische Vorgaben eingeräumten Gestaltungsspielräume führen zu diversen Unterschieden zwischen den Umsatzsteuergesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten, was die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen in der Praxis auch weiterhin vor nicht unerhebliche Probleme stellt.

2.3.2 Das europäische "Doppelbesteuerungsabkommen"

 

Rz. 23

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Der umsatzsteuerliche Grundtatbestand ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Danach unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (vgl. Einführung UStG Rn. 74).

 

Rz. 24

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Die Zuweisung eines (einzigen) Leistungsorts zu jedem Umsatz wirkt de facto wie ein DBA. Die Bedeutung der Prüfung des Leistungsorts wird in der Praxis aber häufig unterschätzt. Der Leistungsort liegt dort, wo das Gesetz ihn bestimmt, und nicht dort, wo man meint, dass er sein müsste.

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