Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit nach § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. b UStG ist leistungsbezogen und damit objektives Tatbestandsmerkmal (BFH vom 18.10.1990, Az: V R 76/89, BStBl II 1991, 268). D. h. die Steuerbefreiung greift danach nur dann, wenn die Leistungen der begünstigten Körperschaft unmittelbar dem nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung begünstigten Personenkreis zugutekommen. Zum begünstigten Personenkreis zählen hingegen nicht andere amtlich anerkannte Wohlfahrtsverbände oder deren angeschlossene Mitglieder als Leistungsempfänger, da § 4 Nr. 18 UStG nicht die Förderung mehrstufiger Wohlfahrtsorganisationen, sondern die Entlastung der in §§ 53, 66 AO 1977 genannten Mitmenschen bezweckt (BFH vom 07.11.1996, Az: V R 34/96, BStBl II 1997, 366). Die Frage, ob die Leistungen unmittelbar dem begünstigten Personenkreis zugutekommen, ist losgelöst davon zu beantworten, wer Vertragspartner und damit Leistungsempfänger der begünstigten Körperschaft im Rechtssinne ist; entscheidend ist, dass der tatsächliche Leistungsempfänger zum begünstigten Personenkreis zählt (vgl. Abschn. 4.18.1 Abs. 5 UStAE).

 

Rz. 25

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In folgenden Fällen kommen die Leistungen unmittelbar dem begünstigten Personenkreis zugute und sind demnach steuerbefreit:

 

Rz. 26

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Kommt die Leistung den hilfsbedürftigen Personen dagegen nur mittelbar zu, kommt § 4 Nr. 18 UStG nicht zur Anwendung (BFH vom 07.11.1996, Az: V R 34/96, BStBl II 1997, 366, vgl. auch Abschn. 4.18.1 Abs. 6 UStAE).

 

Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Leistungen kommen dem begünstigten Personenkreis nicht unmittelbar zugute

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