Rz. 100

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Mit § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. ff UStG werden die Einrichtungen zur Geburtshilfe sowie der Überwachung im Wochenbett erfasst, für die Verträge nach § 134a SBG V gelten. Die Steuerbefreiung umfasst auch Leistungen der stationären und ambulanten Geburtshilfe, unabhängig von einer sozialversicherungsrechtlichen Abrechnungsfähigkeit dieser Leistungen.

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