Rz. 61

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte in § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG genannte Leistungen nicht Steuerschuldner, wenn er keine entsprechenden Umsätze selbst erbringt. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer (vgl. Rn. 62) sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z. B. Bauträger, soweit sie nur Umsätze erbringen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Wohnungseigentümergemeinschaften sind für Bauleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften an einzelne Wohnungseigentümer weitergegeben werden (Abschn. 13b.3 Abs. 9 UStAE). Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft derartige Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt.

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