Rz. 83

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss die Rechnung Angaben über die Menge und die Art des gelieferten Gegenstandes bzw. den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten (Leistungsbeschreibung). Über den Detailierungsgrad der Leistungsbeschreibung existieren unterschiedliche Auffassungen, die durch die jeweilige Sichtweise der Zwecksetzung der Normen geprägt sind. Die Leistungsbeschreibung soll als Beweismittel dienen, dass tatsächlich ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG verlangt daher aus Sicht der Finanzverwaltung eine eindeutige und leicht nachvollziehbare Identifizierung der Eingangsleistung, durch die die Nachprüfbarkeit der abgerechneten Leistung gewährleistet ist und auch Mehrfachabrechnungen ausgeschlossen werden können (vgl. Zugmaier, DStR 2016, 2250; Becker, NWB 2016, 1354 ff. m. w. N.; Abschn. 15.2a Abs. 5 UStAE mit Verweis auf BFH vom 10.11.1994, V R 45/93, BStBl II 1995, 395 und BFH vom 16.01.2014, V R 28/13, BStBl II 2014, 867).

 

Rz. 84

Stand:

Angaben wie z. B. "gesamter Warenbestand" lassen nicht erkennen, was im Einzelnen der Gegenstand der Lieferung war. Daher ist eine solche Angabe für die Identifizierbarkeit der Leistung nicht ausreichend (vgl. BFH vom 15.12.2008, Az: V B 82/08, BFH/NV 2009, 797). Ebenfalls unzureichend sind Leistungsbeschreibungen wie z. B.: "technische Beratung und Kontrolle". Auch hier fehlt es an der Konkretisierung des Geschäftsgegenstandes (vgl. BFH vom 08.10.2008, Az: V R 59/07, BStBl II 2009, 218). Ferner sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht erfüllt, wenn sich weder aus Leistungsbeschreibungen wie z. B. "Werbungskosten lt. Absprache", "Aquisitions-Aufwand", "Überführungs- und Reinigungskosten" noch aus ergänzenden Unterlagen der Ort der Leistungserbringung sowie eine mögliche Steuerpflicht ableiten lassen. (BFH vom 01.03.2018, Az. V R 18/17, NWB Datenbank SAAAG-85180.)

 

Rz. 85

Stand:

Sind die Angaben im Abrechnungspapier unrichtig oder so ungenau, dass eine Identifizierung des Leistungsgegenstands nicht möglich ist, versagt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug (Abschn. 15.2a Abs. 5 S. 3 USTAE).

  • Unrichtige Angaben liegen nach Auffassung der Finanzverwaltung vor, wenn in der Rechnung aufgeführte Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden und auch nicht erbracht werden sollen (z. B. bei Gefälligkeitsrechnungen), oder zwar eine Leistung ausgeführt wurde oder ausgeführt werden soll, jedoch in der Rechnung nicht auf die tatsächliche Leistung, sondern auf eine andere Leistung hingewiesen wird (vgl. Abschn. 15.2a Abs. 5 S. 3 Nr. 1 UStAE).
  • Ungenaue Angaben hingegen liegen vor, wenn die Rechnungsangaben zwar richtig sind, aber es an einer präzisen Formulierung mangelt, die keine völlige Gewissheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstands verschafft (vgl. Abschn. 15.2a Abs. 5 S. 3 Nr. 2 UStAE).

Weitere Unterlagen, Nachweise oder Rechnungsergänzungen durch den Leistungsempfänger können nach Auffassung der Finanzverwaltung unter Verweis auf die höchstrechtliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden (vgl. Abschn. 15.2a Abs. 5 S. 3 Nr. 2 USTAE). Durch das am 15.09.2016 ergangenen EuGH-Urteil (Rs. C-516/14, Barlis, NWB Datenbank, HAAAF 82025) ist es jedoch fraglich, ob die strengen Anforderungen an die Leistungsbeschreibungen in dieser Form beibehalten werden können. Insbesondere erscheint die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Basis ungenauer oder fehlender Angaben in der Rechnungsstellung mit dem Unionsrecht unvereinbar.

 

Rz. 86

Stand:

Nach Ansicht des EuGH muss zwar die Angabe bezüglich Umfang und Art der erbrachten Leistung in einer Rechnung enthalten sein. Der Wortlaut des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL verlangt jedoch nur eine Präzisierung "jedoch nicht, dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen. ... die in einer Rechnung enthaltenen [Angaben müssen] es der Steuerverwaltung ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrecht zu kontrollieren ..." (EuGH vom 15.09.2016, Rs. C-516/14, Barlis, NWB Datenbank, HAAAF 82025, Rn. 26 f.).

In den weiteren Ausführungen heißt es, "dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht die in Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie 2006/112 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie [die Steuerverwal­tung] über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. ... Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Dies wird durch Art. 219 der Richtlinie 2006/112 bestätigt, wonach einer Rechnung jedes Dokument und jede Mitteilung gleichgestellt ist, das oder die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist." (EuGH vom 15.09.2016, Rs. C-516/...

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