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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ("... aus der Tätigkeit als ...") sind die Hilfsgeschäfte der Berufsangehörigen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen (Abschn. 4.11.1 Abs. 2 S. 10 UStAE unter Hinweis auf BFH vom 11.04.1957, Az: V 46/56 U, BStBl III 1957, 222). Hilfsgeschäfte sind Leistungen, die nicht Gegenstand des Unternehmens sind, die sich aber üblicherweise aus dem Betrieb des Unternehmens ergeben (z. B. private Pkw-Nutzung).

Für diese Umsätze dürfte in aller Regel die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG zur Anwendung kommen, so dass de facto keine Besteuerung erfolgt (so auch Schuhmann in R/D, § 4 Nr. 11 Anm. 58). Für den Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens kommt ferner die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht (Abschn. 4.11.1 Abs. 2 S. 11 i. V. m. Abschn. 4.28.1 UStAE).

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