Rz. 26

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 14b Abs. 5 UStG wurde durch das JStG 2009 eingeführt, ebenso § 146 Abs. 2a AO; zur damaligen Rechtslage vgl. die 4. Auflage. Die Vorschriften ermöglichen es dem Unternehmer, unter den Bedingungen des § 146 Abs. 2a AO Rechnungen auch außerhalb des Gemeinschaftsgebietes elektronisch aufzubewahren.

 

Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch Art. 9 Nr. 7 des JStG 2010 (Gesetz vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768) wurde § 146 Abs. 2a AO neu formuliert (zur Anwendung des § 146 Abs. 2a AO vgl. Hannig, NWB 2013, 3604 ff. und in NWB 2013, 4072 ff.). Die Änderungen treten nach Art. 32 Abs. 1 des JStG am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, mithin am 14.12.2010 in Kraft. Die Neufassung wirkt über die Verweisung in § 14b Abs. 5 UStG auch für die elektronische Aufbewahrung von Rechnungen.

 

Rz. 28

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. elektronische Vorabfassung der BT-Drucks. 17/2249 vom 22.06.2010, 147) erfolgt die Neufassung zur Vereinfachung des Verfahrens. Inhaltlich entfallen ist die geografische Beschränkung auf EU- oder EWR-Staaten, da § 146 Abs. 2a S. 1 AO i. d. F. des JStG 2010 nur noch auf eine Aufbewahrung außerhalb des Geltungsbereiches der AO verweist. Gleichfalls entfallen ist das Erfordernis der Zustimmung des ausländischen Staates in § 146 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 AO. Zur Handhabung des § 146 Abs. 2a AO vgl. BayLfSt vom 20.01.2017, Az.: S 0316.1.1-3/5 St 42, IStR 2017, 335; Literaturhinweis: Roderburg/Richter in IStR 2016, 456 ff.

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