Rz. 34

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der mit Abstand wichtigste Tatbestand der Zoll- und EUSt-Schuldentstehung ist die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Sie geschieht wie jede Überführung in ein Zollverfahren durch Anmeldung (Art. 158 ff. UZK), die in der Regel elektronisch mittels des Systems "ATLAS" erfolgt, ansonsten mittels des sog. Einheitspapiers. Sie kann auch mündlich oder durch bestimmte Verhaltensweisen (Art. 135 ff UZK-DA) abgegeben werden. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung Art. 201 Abs. 2 UZK). Nach dem Urteil des EuGH vom 01.02.2001, Rs. C-66/99 (D. Wandel GmbH), muss jedoch ergänzend die Überlassung der Ware hinzukommen. Kommt es zwischen Annahme und Überlassung zu einer Störung, kann die Zollschuld auf andere Weise entstanden sein, mit allen sich daraus ergebenden Nachteilen.

 

Rz. 35

Zoll- und EUSt-Schuldner ist der Anmelder, bei indirekter Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Anmeldung vorgenommen wird.

 
Praxis-Beispiel

Ein Lagerhalter unterhält ein öffentliches Zolllager i. S. d. Art. 240 Abs. 2 UZK. Er meldet eingelagerte Ware in eigenem Namen, aber für Rechnung seines Kunden zur Überführung in den freien Verkehr an.

Lösung:

Beide sind Schuldner von Zoll und EUSt.

Werden in einer Zollanmeldung falsche Angaben gemacht, die dazu führen, dass Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren (Art. 77 Abs. 3 UA 2 UZK). Dies ist in erster Linie von Bedeutung für Nacherhebungen, wenn der ursprüngliche Schuldner nicht mehr belangt werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Ein Spediteur meldet in Vollmacht des deutschen Empfängers ein Reitpferd zur Überlassung in den freien Verkehr an und verwendet hierfür eine ihm vom Verkäufer übersandte Rechnung, in der der Kaufpreis irrtümlich nur mit 10 % des tatsächlich vereinbarten und gezahlten Kaufpreises angegeben wurde. Dieser Umstand wird im Rahmen einer Außenprüfung beim Spediteur entdeckt.

Lösung:

Der Verkäufer ist ebenfalls Schuldner der Einfuhrabgaben geworden, der Spediteur jedoch dann nicht, wenn er aufgrund der übrigen Umstände nicht wissen musste, dass die Rechnung falsch war.

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